Vorwort:
Der Verein wurde im April 1964 gegründet.
Der Verein ist Rechtsnachfolger des Modellbahnclubs 3/22 Lichtenstein des Deutschen Modellbahn Verbandes. Der Verein heißt „Modellbahnclub 3/22 Lichtenstein / Sachsen e. V.“
Das Vereinslogo zeigt eine Dampflokomotive der Baureihe 86.
Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Modellbahnverbandes SMV und im Vereinsregister im Amtsgericht Chemnitz unter VR 50414 eingetragen. Der Vereinssitz ist in 09350 Lichtenstein.
Der Modellbahnclub 3/22 Lichtenstein / Sachsen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Vereinszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
I. Ziele und Aufgaben
Der Modellbahnclub ist ein Zusammenschluss interessierter Bürgerinnen und Bürger, die sich in ihrer Freizeitgestaltung mit dem Hobby der Modelleisenbahn befassen. Der Verein enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigung. Der Modellbahnverein widmet sich der Förderung einer sinnvollen Freizeitgestaltung mit der Modelleisenbahn und deren Vorbild. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt im Besonderen folgende Ziele:
- Bau, Betrieb und Unterhalt von Modellbahnanlagen,
- Vertretung der Interessen der Modelleisenbahner gegenüber den öffentlichen Behörden und in der Öffentlichkeit,
- Förderung des fachlichen Wissens der Mitglieder und Erfahrungsaustausch in Mitgliederversammlungen, Clubabenden und Ausstellungen sowie ähnlichen Veranstaltungen.
- Beratung der Mitglieder über fachliche Fragen zur Verwirklichung des Grundsatzes von Schönheit und modellgerechter Gestaltung auf der Basis der verbindlichen Standards,
- Organisation von Ausstellungen und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Arbeit des Vereins,
- Teilnahme an Ausstellungen des Fachverbandes,
- Einflussnahme auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur sinnvollen Freizeitgestaltung und Liebe zur Modellbahn,
- Werbung von Mitgliedern für das Hobby Modelleisenbahn.
II. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 10. Lebensjahr werden, die Interesse am Modellbahnhobby zeigt, unsere Vereinsziele anerkennt und aktiv bei der Realisierung anstehender Aufgaben mitwirkt.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Bei begrenzt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
- Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Mit dem aufzunehmenden Mitglied wird ein Gespräch geführt.
- Der Vorstand behält sich zu jeder Zeit vor, über die weitere Mitarbeit Jugendlicher zu entscheiden. Dazu getroffene Entscheidungen sind dem gesetzlichen Vertreter schriftlich mitzuteilen.
- Zu Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich bei der Förderung des Modellbahnwesens und des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht auf freie Meinungsäußerung in allen Angelegenheiten des Vereins. Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle verbindlichen Ordnungen des Verbandes der Modelleisenbahner sind einzuhalten. Außerdem haben die Mitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verein die vom Vorstand erarbeitete Arbeitsschutzbelehrung zu beachten.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen., z. B. durch den Besuch der Mitgliederversammlungen, bei der Durchführung und Beschickung von Ausstellungen, bei der tatkräftigen Umsetzung beschlossener Vorhaben auch was Werbung für den Verein betrifft.Es gilt stets das Wohl und Ansehen des Vereins zu wahren und zu stärken.
- Die festgelegten Beiträge sind bis Ende des zweiten Monats im Kalenderjahr zu bezahlen.
- Jedes Mitglied hat ab dem vollendeten 14. Lebensjahr volles Stimmrecht, wenn die Zugehörigkeit zum Verein zwei Jahre beträgt.
- Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende haben außer der Wahl zum Vorstandsmitglied volle Rechte. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
IV. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Er ist in Schriftform beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung kann über die Streichung eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt oder mit seinen Verbindlichkeiten länger als ein Jahr im Rückstand ist.
- Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen diese Satzung , bestehende Ordnungen und Richtlinien verstoßen hat.
- Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Das Mitglied ist vorher anzuhören.
- Mitglieder, die aus dem Verein austreten, gestrichen oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, den fälligen Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr zu entrichten und sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen.
V. Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
- Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden. Gemäß § 26 BGB wird der Verein vom Vorsitzenden und Stellvertreter gemeinsam vertreten.
- Der Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei wichtigen Gründen kann im Ausnahmefall eine Wahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.
- In Ausübung ihrer Pflichten haben Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Auslagenersatz. Der Grundsatz der Selbstlosigkeit wird gewahrt
VI. Kassenprüfung
- Zur Kassenprüfung werden zwei Personen für die Dauer von vier Jahren gewählt, die nicht Mitglied des Vorstands sind.
- Die Kassenführung ist nach erfolgtem Abschluss von den Kassenprüfern zu prüfen und das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
VII. Die Mitgliederversammlung
- Alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins unterliegen der Mitgliederversammlung.
- Einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Die Mitglieder werden hierzu durch Aushang und schriftliche Einladung vier Wochen vorher informiert. Auf der Jahreshauptversammlung werden Geschäftsbericht, Kassenbericht und Revisionsberichte verlesen und bei Zustimmung bestätigt.
- Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie dienen außerdem der Beratung und Qualifizierung der Mitglieder. Sie werden auch für den Erfahrungsaustausch und Aussprachen genutzt.
- Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen der Satzung erfordern dagegen eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
VIII. Finanzierung des Vereines
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aus Veranstaltungen und Umlagen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins.
- Der Kassierer hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft schriftlich nachzuweisen. Am Ende des Geschäftsjahres ist die Kasse abzuschließen und ein Finanzbericht anzufertigen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Schriftführer hat die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung schriftlich festzuhalten und die Protokolle laufend zu sammeln. Die Protokolle bedürfen der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung und der Gegenzeichnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
- Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden des Vereins oder durch seinen Stellvertreter vertreten.
IX. Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie nehmen gemeinsam die Rechte und Pflichten der Auflösung wahr.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Sächsische Modellbahner-Vereinigung e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbar ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
X. Schlussbestimmungen
- Die vorliegende Änderung der Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung am 18. März 2012 beschlossen worden und ersetzt die Satzung vom 30.06.2004.
- Die vorliegende Fassung tritt mit Datum des Eintrages im Vereinsregister in Kraft und setzt die Satzung vom 30.06.2004 außer Kraft.
- Die Beschlussfassung der Änderung und Neufassung der Satzung basiert auf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Lichtenstein, den 11.01.2015